Satzung des Vereins
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe der Gesellschaft
§ 5 Die Mitgliederversammlung (MV)
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Der Bundesausschuss
§ 8 Die Landesverbände
$ 9 Verbandsvermögen
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Verabschiedung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Arbeit,
Technik und Wirtschaft im Unterricht e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Die nun gültige Eintragung des Vereinssitzes (früher Oldenburg) in das Vereinsregister
ist beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) unter der Nummer 24026 Nz am 13. Dezember 2004 erfolgt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein hat Landesverbände. Die Funktion von Landesverbänden
kann auch von regional tätigen Organisationen wahrgenommen werden,
die sich dem Zweck und den Aufgaben der „Gesellschaft“ verpflichtet
fühlen und von der Mitgliederversammlung mit diesen Aufgaben betraut
wurden.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
Die Gesellschaft für Arbeit, Technik und Wirtschaft im Unterricht
e.V. (im folgenden „Gesellschaft“ genannt) verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Im Wesentlichen dient die Tätigkeit der „Gesellschaft“
folgenden Zwecken:
- Förderung der technischen, ökonomischen und haushaltsbezogenen Bildung,
- Weiterentwicklung fachdidaktischer Konzeptionen, um sie für die schulische Bildung verfügbar zu machen,
- Förderung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Forschung und Lehre sowie des Unterrichts in den Bereichen der technischen, ökonomischen und haushaltsbezogenen Bildung,- in der Fachdidaktik als Wissenschaft vom fachbezogenen Lehren und Lernen sind theoretische Fundierung und praktische Erfahrung aus Unterricht wechselseitig aufeinander bezogen,
- Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Bildung mit anderen Organisationen und Institutionen im lehrerbildenden Sektor.
- Arbeitstagungen, Workshops, Arbeitsgruppen in denen neue Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung als auch über Fragestellungen der Schulpraxis erreicht,
- regelmäßige Information der Mitglieder der Gesellschaft und der Öffentlichkeit durch das GATWU-Forum gewährleistet,
- Informationsarbeit über die Entwicklung der haushaltsbezogenen, technischen und ökonomischen Bildung unterstützt,
- von der Gesellschaft veranstaltete Kongresse und Fachtagungen sowie die dazugehörigen Dokumentationen öffentlich bekannt gemacht. Sie stehen jedem Interessierten offen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen
werden, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins entsprechend §2
unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung
beim Vorstand beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die
Mitgliederliste.
(3) Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt gilt
auch als vollzogen, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre keinen
Beitrag gezahlt hat.
§ 4 Organe der Gesellschaft
- Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Bundesausschuss
§ 5 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der „Gesellschaft“.
(2) Natürliche Personen haben aktives und passives Wahlrecht.
(3) Die MV tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird von dem
Vorsitzenden/ der Vorsitzenden unter Angabe der Tagsordnung spätestens
sechs Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich der per E-Mail einberufen.
(4) Wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes oder wenn ein zehntel
der Mitglieder es beantragen, muss der Vorsitzende/ die Vorsitzende
innerhalb von drei Monaten eine MV einberufen.
(5) Jede MV ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, außer in den §§ 5 (6) und (10).
(6) Die MV wählt zur Durchführung der Briefwahl des Vorstandes
einen aus zwei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand. Die Amtszeit des
Wahlvorstandes beträgt zwei Jahre. Findet die MV, in der der Wahlvorstand
gewählt wird, statt, während eine Neuwahl des Vorstandes eingeleitet,
aber noch nicht abgeschlossen ist, so beginnt die Amtszeit des Wahlvorstandes
nach Abschluss der laufenden Wahl. Die MV wählt zwei Kassenprüfer
für eine Amtszeit von vier Jahren. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht
entgegen und fasst Beschlüsse für die Tätigkeit der „Gesellschaft“.
Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest, sie hört den Kassenbericht
der Kassenprüfer. Sie entlastet den Vorstand. Die MV kann Ehrenmitgliedschaften
und für besondere Aufgaben Ehrenämter vergeben. Über
Satzungsänderungen und über die Auflösung der „Gesellschaft“
beschließt sie mit ¾ Mehrheit.
(7) Die MV richtet auf Antrag Fachgruppen ein, die in besonderen Bereichen
die Realisierung der Aufgaben der „Gesellschaft“ wahrnehmen.
Die Fachgruppen unterstützen den Vorstand in spezifischen Fragen
des allgemeinen Aufgabenbereichs der „Gesellschaft“.
(8) Über die MV ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das
von einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
§ 6 Der Vorstand
(1) Den Vorstand bilden- der Vorsitzende/ die Vorsitzende
- der/ die stellvertretende Vorsitzende
- der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin
- zwei Beisitzer/ zwei Beisitzerinnen
(3) Der Vorstand wird von den natürlichen Mitgliedern durch Briefwahl gewählt. Für die Durchführung der Wahl wird von der MV ein Wahlvorstand bestellt (vgl. § 5, Abs. 6). Dieser leitet drei Monate vor Ablauf der Wahlperiode oder beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin oder des gesamten Vorstandes unverzüglich Neuwahlen ein. Der Wahlvorstand teilt den Mitgliedern mit welche Vorstandsämter zu besetzen sind und fordert sie auf, Vorschläge einzureichen. Die dafür eingesetzte Frist beträgt vier Wochen. Den Vorschlägen ist ein schriftliche Erklärung der/ des Vorgeschlagenen beizufügen, in der diese/ dieser die Bereitschaft zur Kandidatur erklärt. Alle Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Der Wahlvorstand versendet die Wahlzettel an die Mitglieder und fordert sie auf, diese ausgefüllt an ihn zurückzuschicken. Die dafür gesetzte Frist beträgt zwei Wochen. Der Wahlvorstand zählt die Stimmen aus. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Der Wahlvorstand fordert die Gewählten auf, ihm schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Abschließend gibt er den Mitgliedern das Ergebnis bekannt.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl. Findet die MV, in der der Rechenschaftsbericht gegeben und Entlastung erteilt wird, vor Abschluss der Neuwahl statt so bleibt der Vorstand bis zum Abschluss der Wahl und der Übernahme der Amtsgeschäfte durch den neuen Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand leitet die „Gesellschaft“ nach den Beschlüssen der MV und verwirklicht die weiteren Aufgaben der „Gesellschaft“. Er informiert regelmäßig alle Organe der „Gesellschaft“ insbesondere über seine bildungspolitischen Aktivitäten der übrigen Verbandsorgane.
(5) Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten, mit deren Hilfe allgemeine und besondere Fragen im Bereich technischer , ökonomischer und haushaltsbezogener Bildung entsprechend den Positionspapieren der GATWU bearbeitet werden können. Der Vorstand kann hierfür auch sachkundige Nichtmitglieder hinzuziehen.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses wird von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden und von dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin unterschrieben.
§ 7 Der Bundesausschuss
(1) Der Bundesausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, je
einem Vertreter/ einer Vertreterin der Landesverbände und je einem
Vertreter/ einer Vertreterin der Arbeitsgruppen (dem Sprecher/ der Sprecherin
oder einem/einer Beauftragten).
(2) Der Bundesausschuss unterstützt den Vorstand bei der mittelfristigen
Planung der aller Verbandsaktivitäten und der Vorbereitung der
MV. Ihm obliegt insbesondere die Sicherstellung der Kooperation zwischen
den verschiedenen Organen des Verbandes.
(3) Der Bundesausschuss tagt mindest einmal jährlich unter der
Leitung des Verbandsvorsitzenden/ der Verbandsvorsitzenden.
(4) Mitglieder des Bundesausschusses haben Vorschlags- und Anhörungsrecht
auf den Vorstandssitzungen.
§ 8 Die Landesverbände
(1) Die Mitglieder eines Bundeslandes können einen Landesverband
bilden. Mitglieder der Landesverbände sind zugleich Mitglieder
des Bundesverbandes.
(2) Aufgabe der Landesverbände ist insbesondere die gezielte länderspezifische
Interessenswahrnehmung.
(3) Landesverbände können auch als eigenverantwortliche Rechtsträger
geführt werden. Sie können sich auch eine eigene Satzung geben.
Ziele und Regelungen der Landesverbände dürfen jedoch nicht
denen des Bundesverbandes widersprechen. In Zweifelsfällen gilt
grundsätzlich die Regelung Bundessatzung vor Landessatzung.
(4) Landesverbände wählen auf der Landesverbandsversammlung
alle zwei Jahre mindestens einen Sprecher/ eine Sprecherin, der/die
seinen/ ihren Landesverband im Bundesausschuss vertritt und einen Kassenwart,
der die bereitgestellten Gelder verwaltet und deren Verbrauch gegenüber
dem Vorstand nachweist.
(5) Die Landesverbände arbeiten auf den Landesebenen selbständig
und eigenverantwortlich. Veröffentlichungen sind mit dem Zusatz
„Landesverband ...“ zu kennzeichnen. Landesverbände
sind gegenüber Bundesausschuss und Vorstand berichtspflichtig.
(6) Den Landesverbänden steht für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ein von der MV festzulegender Anteil der Mitgliederbeiträge zur
Verfügung.
(7) Landesverbände können sich nur selbst auflösen. Bei
der Auflösung eines Landesverbandes geht das Vermögen an die
Bundesorganisation. Es gelten analog §5 (6) und §9 (6).
§ 9 Verbandsvermögen
(1) Einnahmen erzielt die „Gesellschaft“ durch Mitgliedsbeiträge.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgem&aum;lßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Sofern Mittel verfügbar sind, können Auslagen, die durch
die satzungsgemäße oder durch Organe der „Gesellschaft“
entstanden sind, erstattet werden.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Austritt oder bei Auflösung
der „Gesellschaft“ keinerlei Anspruch auf das Vermögen
der “Gesellschaft“.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben der
Bildungsförderung. Priorität sollte dabei - wenn zum Zeitpunkt der Auflösung noch existent - die Gesellschaft für Fachdidaktik e.V.
(GFD) haben.
§ 10 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen kann der MV nur mit ¾ Mehrheit beschließen. Ein Antrag zur Satzungsänderung ist mindestens 8 Wochen vor der MV dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Der Vorstand muss den Antrag bis spätestens 2 Wochen vor der MV den Mitgliedern schriftlich mitteilen.
§ 11 Verabschiedung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin am 10.06.2006 beschlossen. Sie ist am 20.07.06 vom Amtsgericht Berlin Charlottenburg (Vereinsregister Nr. 24026 Nz) bestätigt worden.
Adresse: GATWU-Geschäftsstelle - c/o TU Berlin - Institut für Berufliche Bildung und Arbeitslehre – FR-01- Franklinstraße 28/29 - D-10587 Berlin